Satzung

des Partnerschaftsvereins Spandaus

vom 01.04.2011 in der Fassung der 1. Änderung gemäß Beschluss der Mitgliederversammlung vom 04.05.2012

§ 1
Name, Sitz und Zweck

• Der Verein führt den Namen „Verein zur Förderung der partnerschaftlichen und freundschaftlichen Beziehungen Spandaus e.V.“.

Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Charlottenburg unter der 15970 Nz eingetragen.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

• Der Verein hat seinen Sitz in Berlin-Spandau.

• Der Verein will die Beziehungen des Bezirks Spandau zu den Gemeinden und Institutionen fördern, pflegen und vertiefen, zu den Partnerschaften oder freundschaftliche Beziehungen bestehen oder aufgenommen werden sollen. In einem Anhang dieser Satzung sind die Gemeinden, Städte oder sonstigen Gebietskörperschaften aufzuführen, die durch Partnerschaften oder freundschaftliche Beziehungen mit dem Bezirk Spandau verbunden sind.

Zweck des Vereins ist gem. § 52 Abs. 2 Nr. 13 der Abgabenordnung die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens.

• Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung, insbesondere durch Jugend- und Schüleraustausch, im Senioren- und Behindertenbereich, durch nationale und internationale Begegnungen, die im Interesse von Kunst und Kultur, der Volks- und Berufsausbildung, der Heimatpflege und Heimatkunde und des Sports liegen und durch Veranstaltungen im Rahmen der sozialen Betreuung älterer Mitbürger. Der Verein setzt sich für die Aufrechterhaltung von Freundschaften zu den ehemaligen Schutzmächten, insbesondere zu den ehemals in Spandau stationierten Soldaten und deren Familien ein und unterstützt andere Vereine, Bürgerinitiativen und sonstige Institutionen, z.B. Schulen, die internationale Freundschaften pflegen oder aufbauen wollen.

• Der Verein verfolgt ausdrücklich keine wirtschaftlichen Ziele. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.

• Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurückerhalten.

• Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2
Erwerb der Mitgliedschaft

• Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen sowie sonstige Vereine, Verbände und Kooperationen werden.

• Über die Aufnahme entscheidet mit einfacher Mehrheit der Vorstand. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Die Ablehnung einer Aufnahme ist schriftlich zu begründen. Auf Antrag überstimmter Vorstandsmitglieder ist die Frage der Aufnahme der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung vorzulegen. Die Aufnahme wird mit Aushändigung einer schriftlichen Aufnahmeerklärung wirksam.

§ 3
Erlöschen der Mitgliedschaft

• Die Mitgliedschaft erlischt:

• durch schriftliche Austrittserklärung an den Vorstand des Vereins, wobei der Austritt eines Mitglieds nur zum Quartalsende unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten möglich ist;
• durch Tod;
• durch Ausschluss gemäß § 4 der Satzung.

• In den Fällen des Abs. 1 Buchstabe b) und c) erlischt die Mitgliedschaft mit dem Eintritt des Ereignisses.

• Bei Beendigung der Mitgliedschaft – gleich aus welchem Grund – erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliederverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen mit Ausnahme der in § 1 Abs. 6 genannten Fälle ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf Zahlung von rückständigen Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.

§ 4

Ordnungsmaßnahmen und Ausschluss von Mitgliedern

• Der Vorstand kann nach mündlicher oder schriftlicher Anhörung des Mitglieds durch einen mit einfacher Mehrheit zu fassenden Beschluss ein Mitglied ausschließen:

• bei Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte;
• wegen unehrenhafter Handlungen;
• wenn Beiträge und andere Zahlungsverpflichtungen für einen Zeitraum von einem Jahr rückständig sind und ihre Zahlung nicht innerhalb einer Frist von vierzehn Tagen nach ergangener Mahnung erfolgt;
• wegen vereinsschädigenden Verhaltens.

• Gegen den Beschluss kann das ausgeschlossene Mitglied innerhalb eines Monats nach Zustellung die Entscheidung der Mitgliederversammlung mit aufschiebender Wirkung anrufen.

• Bei geringen Verstößen kann eine Verwarnung oder das Ruhen der Mitgliederrechte bis zu einer Dauer von zwei Jahren ausgesprochen werden. Absatz 2 gilt entsprechend.

§ 5
Vereinsbeiträge

• Die Mitglieder sind zur Zahlung eines Jahresbeitrages verpflichtet, dessen Höhe und Fälligkeit von der Mitgliederversammlung festgelegt wird. Im Einzelfall kann der Vorstand auf Antrag die Freistellung von der Beitragszahlung beschließen.

• Über die Vereinsbeiträge hinaus kann jedes Mitglied zur Förderung des Vereinszwecks einen Kapitalbetrag oder eine Sacheinlage leisten. Ein Anspruch auf Rückzahlung nach § 1 Absatz 6 besteht jedoch nur insofern, als der Kapitalbetrag nicht bereits für Vereinszwecke verwendet wurde. Bei Sacheinlagen kann statt Wertersatz auch die Sache zurückgegeben werden.

§ 6
Vorstand

• Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, einem Stellvertreter, dem Schatzmeister und bis zu 7 Beisitzern.
Der jeweils im Amt befindliche Vorsteher der Bezirksverordnetenversammlung von Berlin-Spandau und der jeweils im Amt befindliche Bezirksbürgermeister von Berlin-Spandau sind kraft Amtes Mitglieder des Vorstands als Beisitzer. Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.

• Die Vorstandsmitglieder werden mit Ausnahme der im § 6 Abs. 1 Satz 2 genannten Beisitzer für die Dauer von zwei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt.

• Scheidet ein gewähltes Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so wählt die nächste ordentliche Mitgliederversammlung einen Nachfolger für die Dauer der restlichen Amtszeit des Vorstands.

• Der Vorstand bleibt auch nach Ablauf seiner Amtsperiode solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Das Amt eines Mitglieds des Vorstands endet jedoch in jedem Fall mit seinem Ausscheiden aus dem Verein.

• Vorstand nach § 26 BGB sind der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Schatzmeister. Jeweils zwei dieser Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam. Der Vorstand hat das Recht, Mitglieder für bestimmte Aufgaben zu kooptieren.

§ 7
Vorstandspflichten

• Der Vorstand leitet den Verein auf allen Tätigkeitsgebieten nach Innen und Außen, beruft ein, leitet die Mitgliederversammlung und sorgt für die Durchführung der gefassten Beschlüsse. Er regelt die Geschäftsverteilung der einzelnen Vorstandsmitglieder und beschließt über alle Angelegenheiten im Rahmen der Vereinsziele, die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.

• Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder ist ehrenamtlich.

• Zu den Sitzungen des Vorstands ist schriftlich einzuladen. Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

§ 8
Mitgliederversammlung

• Die Mitgliederversammlung ist einzuberufen

• wenn es das Interesse des Vereins erfordert, jedoch mindestens
• jährlich einmal, möglichst in den ersten drei Monaten des Kalenderjahres;
• bei Ausscheiden eines Mitglieds des Vorstands binnen drei Monaten.

• Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Beifügung der vorläufigen Tagesordnung mit einer Frist von 4 Wochen einzuberufen. Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladung an die letzte bekannte Mitgliederanschrift. Die Mitgliederversammlung ist in jedem Fall beschlussfähig. Stimmberechtigt sind ausschließlich diejenigen Mitglieder, die mit ihrem fälligen Jahresbeitrag nicht in Verzug sind.

• Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Über Beschlüsse und Verlauf der Mitgliederversammlung wird ein Protokoll gefertigt, das vom Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.

• Außerordentliche Mitgliederversammlungen haben stattzufinden, wenn sie von mindestens 10 Prozent der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe beantragt werden.

• Der Mitgliederversammlung obliegt

• Wahl und Abberufung der gewählten Mitglieder des Vorstandes oder einzelner Mitglieder sowie der Kassenprüfer;
• Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit der Vereinsbeiträge;
• Genehmigung des Kassenberichtes für das abgelaufene Geschäftsjahr sowie die Entlastung des Vorstands;
• Satzungsänderungen;
• Auflösung des Vereins;
• Entscheidung über die eingereichten Anträge.

• Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von dreiviertel der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Satzungsänderungen oder Auflösungen können nur beschlossen werden, wenn die genaue Formulierung des Antrages in der Einladung zur Mitgliederversammlung enthalten war. Zur Abberufung eines gewählten Mitgliedes des Vorstands ist eine Mehrheit von 2/3 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

§ 9
Auflösung des Vereins

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an das Land Berlin, Bezirksamt Spandau von Berlin, das es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat. Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.

§ 10
Inkrafttreten

Diese Vereinssatzung wurde auf der Mitgliederversammlung des Vereins am 01.04.2011 beschlossen. Die 1. Änderung der Vereinssatzung wurde in der Mitgliederversammlung des Vereins am 04.05.2012 beschlossen.

Wir versichern die Richtigkeit und Vollständigkeit der Satzung gemäß § 71 Abs. Satz 4 BGB.

Berlin, im Februar 2015

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Christian Haß // Vorsitzender

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Brünetta Tesch //  Stellvertretende Vorsitzende