Satzung

Satzung des Partnerschaftsvereins Spandau e.V.
Vorbemerkung
§1
(1) a) Der Verein führt den Namen „Verein zur Förderung der partnerschaftlichen und freundschaftlichen Beziehungen Spandaus e.V.“.
b) Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Charlottenburg unter der 15970 Nz eingetragen.
c) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Berlin-Spandau.
(3) Der Verein will die Beziehungen des Bezirks Spandau zu den Gemeinden und Institutionen fördern, pflegen und vertiefen, zu denen Partnerschaften oder freundschaftliche Beziehungen bestehen oder aufgenommen werden sollen.
In einem Anhang dieser Satzung sind die Gemeinden, Städte oder sonstigen Gebiets- körperschaften aufzuführen, die durch Partnerschaften oder freundschaftliche Beziehungen mit dem Bezirk Spandau verbunden sind.
(4) Zweck des Vereins ist gemäß § 52 Abs. 2 Nr. 13 der Abgabenordnung die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens.
(5) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung, insbesondere durch Jugend- und Schüleraustausch sowie nationale und internationale Begegnungen, die im Interesse von Kunst und Kultur, der Volks- und Berufsausbildung, der Heimatpflege und Heimatkunde und des Sports liegen und durch Veranstaltungen im Rahmen der sozialen Betreuung älterer Mitbürger. Der Verein setzt sich für die Aufrechterhaltung von Freundschaften zu den ehemaligen Schutzmächten, insbesondere zu den ehemals in Spandau stationierten Soldaten und deren Familien ein und unterstützt andere Vereine, Bürgerinitiativen und sonstige Institutionen, z. B. Schulen, die internationale Freundschaften pflegen oder aufbauen wollen.
(6) Der Verein verfolgt ausdrücklich keine wirtschaftlichen Ziele. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.
-1–
Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung der
Sprachformen männlich, weiblich und divers (m/w/d) verzichtet und das generische
Maskulinum verwendet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle
Geschlechter

(7) Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurückerhalten.
(8) Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§2
Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Grundlage für den Eintritt in den Verein bildet der § 58 Nr. 1 BGB.
Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen sowie sonstige Vereine, Verbände und Kooperationen werden.
Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen.
Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch den gesetzlichen Vertreter zu stellen.
(2) Über die Aufnahme entscheidet mit einfacher Mehrheit der Vorstand. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Die Ablehnung einer Aufnahme ist schriftlich zu begründen.
(3) Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung Mitglieder oder sonstige Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen.
§3
Erlöschen der Mitgliedschaft
(1) Grundlage für die Voraussetzungen des Austritts aus dem Verein bilden der § 58 Nr. 1 BGB und der § 39 Abs. 1 BGB.
Die Mitgliedschaft erlischt:
• durch schriftliche Austrittserklärung an den Vorstand des Vereins, wobei der Austritt eines Mitglieds nur zum Quartalsende unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten möglich ist,
• durch Tod,
• durch Ausschluss gemäß § 4 der Satzung.
In den Fällen des Abs. 1 Buchstabe b) und c) erlischt die Mitgliedschaft mit dem Eintritt des Ereignisses.
(2) Bei Beendigung der Mitgliedschaft – gleich aus welchem Grund – erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliederverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen mit Ausnahme der in § 1 Abs. 7 genannten Fälle ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf Zahlung von rückständigen Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.
-2-

§4
Ordnungsmaßnahmen und Ausschluss von Mitgliedern
(1) Der Vorstand kann nach mündlicher oder schriftlicher Anhörung des Mitglieds durch einen mit einfacher Mehrheit zu fassenden Beschluss mit Begründung ein Mitglied ausschließen:
a) bei Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte,
b) wegen unehrenhafter Handlungen,
c) bei schuldhafter schwerwiegender Schädigung des Ansehens oder der Interessen des Vereins und anderem vereinsschädigenden Verhalten – siehe Beispiele d) – h), d) bei groben Satzungsverstößen,
e) bei beharrlicher Nichterfüllung der Mitgliederpflichten,
f)bei Verleumdungen eines Vorstandsmitglieds oder mehrerer Vorstandsmitglieder, g) bei Verursachung von Zwistigkeiten unter den Mitgliedern,
h) bei erheblichen Pflichtverletzungen durch administrative / ausführende Mitglieder, i) wenn Beiträge und andere Zahlungsverpflichtungen für mehr als drei Monate rückständig sind und ihre Zahlung nicht nach ergangener Mahnung erfolgt.
Die Frist zur nachträglichen Zahlung wird in der Mahnung genannt.
(2) Bei geringen Verstößen kann der Vorstand ebenfalls nach vorheriger Anhörung eine Verwarnung oder das Ruhen der Mitgliederrechte bis zu einer Dauer von zwei Jahren aussprechen.
(3) Dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben, sich gegenüber dem Vorstand zu den Ordnungsmaßnahmen oder zum Ausschluss zu äußern.
§5 Vereinsbeiträge
(1) Grundlage für die Erhebung von Vereinsbeiträgen bildet der § 58 Nr. 2 BGB.
Die Mitglieder sind zur Zahlung eines Jahresbeitrages verpflichtet, dessen Höhe und Fälligkeit von der Mitgliederversammlung festgelegt wird. Im Einzelfall kann der Vorstand auf Antrag die Freistellung von der Beitragszahlung beschließen.
(2) Über die Vereinsbeiträge hinaus kann jedes Mitglied zur Förderung des Vereinszwecks einen Kapitalbetrag oder eine Sacheinlage leisten. Ein Anspruch auf Rückzahlung nach § 1 Absatz 7 besteht jedoch nur insofern, als der Kapitalbetrag nicht bereits für Vereinszwecke verwendet wurde. Bei Sacheinlagen kann statt Wertersatz auch die Sache zurückgegeben werden. Bei Verwendung für Vereinszwecke ist eine Rückgabe oder ein Wertersatz ausgeschlossen.
§6 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, einem bis zwei Stellvertretern, einem Schriftführer, einem Schatzmeister und Beisitzern.
Der jeweils im Amt befindliche Vorsteher der Bezirksverordnetenversammlung von Berlin- Spandau und der jeweils im Amt befindliche Bezirksbürgermeister von Berlin-Spandau sind kraft Amtes Mitglieder des Vorstands.
Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.
(2) Die Vorstandsmitglieder werden für die Dauer von zwei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt.
-3–

Fortsetzung – § 6 -Vorstand
(3) Scheidet ein gewähltes Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so wählt die nächste ordentliche Mitgliederversammlung einen Nachfolger für die Dauer der restlichen Amtszeit des Vorstands.
(4) Der Vorstand bleibt auch nach Ablauf seiner Amtsperiode so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Das Amt eines Mitglieds des Vorstands endet jedoch in jedem Fall mit seinem Ausscheiden aus dem Verein.
(5) Vorstand nach § 26 BGB sind der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Schatzmeister. Jeweils zwei dieser Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam. Der Vorstand hat das Recht, Mitglieder für bestimmte Aufgaben zu kooptieren.
§7 Vorstandspflichten
(1) Der Vorstand leitet den Verein auf allen Tätigkeitsgebieten nach innen und außen, beruft ein, leitet die Mitgliederversammlung und sorgt für die Durchführung der gefassten Beschlüsse. Er regelt die Geschäftsverteilung der einzelnen Vorstandsmitglieder und beschließt über alle Angelegenheiten im Rahmen der Vereinsziele, die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.
(2) Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder ist ehrenamtlich.
(3) Zu den Sitzungen des Vorstands ist schriftlich einzuladen. Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
§8 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist einzuberufen,
a) wenn es das Interesse des Vereins erfordert, jedoch mindestens jährlich einmal, möglichst in den ersten drei Monaten des Kalenderjahres;
b) bei Ausscheiden eines Mitglieds des Vorstands binnen drei Monaten.
(2) Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Beifügung der vorläufigen Tagesordnung mit einer Frist von 4 Wochen einzuberufen.
Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladung an die letzte bekannte Mitgliederanschrift. Die Mitgliederversammlung ist in jedem Fall beschlussfähig.
(3) Stimmberechtigt sind ausschließlich diejenigen Mitglieder, die mit ihrem fälligen Jahresbeitrag nicht in Verzug sind.
(4) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Über Beschlüsse und Verlauf der Mitgliederversammlung wird ein Protokoll gefertigt, das vom Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.
(5) Außerordentliche Mitgliederversammlungen haben stattzufinden, wenn sie von mindestens 10 Prozent der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe beantragt werden.
-4-

Fortsetzung – § 8 Mitgliederversammlung
(6) Der Mitgliederversammlung obliegt
a) Wahl und Abberufung der gewählten Mitglieder des Vorstandes oder einzelner Mitglieder sowie der Kassenprüfer;
b) Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit der Vereinsbeiträge;
c) Genehmigung des Kassenberichtes für das abgelaufene Geschäftsjahr sowie die Entlastung des Vorstands;
d) Satzungsänderungen;
e) Beschluss über Auflösung des Vereins;
f)Entscheidung über die eingereichten Anträge.
(7) Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von dreiviertel der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
(8) Satzungsänderungen oder Auflösungen können nur beschlossen werden, wenn die genaue Formulierung des Antrages in der Einladung zur Mitgliederversammlung enthalten war.
(9) Zur Abberufung eines gewählten Mitgliedes des Vorstands ist eine Mehrheit von 2/3 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
§9 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an das Land Berlin, Bezirksamt Spandau von Berlin, das es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat. Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.
§ 10 Inkrafttreten
Diese Vereinssatzung wurde auf der Mitgliederversammlung des Vereins am 21.April 2023 beschlossen.
Wir versichern die Richtigkeit und Vollständigkeit der Satzung gemäß § 71 Abs. Satz 4 BGB. Berlin, 21. April 2023
Daniel Wrobel – Vorsitzender –
Leandra Volbert
– Stellvertretende Vorsitzende –
-5-

Anlage zum § 1, Absatz 3 der Satzung des Partnerschaftsvereins Spandau e.V. vom 21. April 2023
Auflistung aller Gemeinden, Städte oder sonstigen Gebietskörperschaften, die durch Partnerschaften oder freundschaftliche Beziehungen mit dem Bezirk Spandau verbunden sind
Ashdod
Israel
Asnières-sur-Seine
Frankreich
Landkreis Havelland
Deutschland
İznik
Türkei
Luton
Großbritannien
Nauen
Deutschland
Siegen
Deutschland
Kreis
Siegen-Wittgenstein
Deutschland
Wolgograd
Russland
– befreundete Stadt –
Faßberg
Deutschland
* – befreundete Stadt –
-6 –